1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei in Anwendung der in Ziff. I genannten Gesetzesbestimmung sowie von Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB und Art. 47 StGB zu verurteilen zu: - einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie - einer Busse von CHF 2'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe 3. Die Verfahrenskosten inkl. der Untersuchungskosten von CHF 6'115.25 (Ziff. II.) sowie die Anklagegebühr von CHF 1'700.00 seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.