Trotz dieses Wissens unterliess es der Beschuldigte, die Ausführung der jeweiligen Arbeiten zu kontrollieren und abzunehmen. Der Beschuldigte nahm dabei bewusst in Kauf, dass andere Handwerker und spätere Bewohner der Liegenschaft aufgrund der nicht fachgerecht ausgeführten Arbeiten an den Elektroinstallationen, dem Dach, der Treppe zum Estrich und dem Estrich selbst Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt waren. II. Entstandene Untersuchungskosten (Art. 326 Abs. 1 lit. d StPO) Bis anhin sind Untersuchungskosten in der Höhe von CHF 6'115.25 entstanden. III. Anträge