Der Beschuldigte liess es als der für den Umbau der Liegenschaft X- Strasse 9 in S. (GB S., Grundstück Nr. 3401) Verantwortliche zu, dass der Umbau bzw. die genannten Arbeiten von Personen ausgeführt wurden, die, wie er wusste, nicht über die entsprechende Fachausbildung verfügten und die entsprechenden Regeln und Vorschriften nicht kannten oder aber diese mindestens grobfahrlässig missachteten. Trotz dieses Wissens unterliess es der Beschuldigte, die Ausführung der jeweiligen Arbeiten zu kontrollieren und abzunehmen.