- Der Beschuldigte beauftragte eine Person oder ein Unternehmen mit dem Erstellen bzw. Sanieren der Dachanlage, die bzw. das laienhaft arbeitete und die entsprechenden Sicherheitsvorschriften nicht kannte oder aber wissentlich nicht einhielt, indem die Dachanlage nicht mit den Sicherheitselementen ausgerüstet wurde, um zu gewährleisten, dass spätere Interventionen auf dem Dach vorschriftsgemäss ausgeführt werden konnten. Zum einen wurden die Sicherheitsbestimmungen (SIA 271 und SIA 11B / 271, 2007) nicht eingehalten, zum anderen wurden keine fest installierten Anlagen zur Absturzsicherung eingerichtet.