Im Rahmen der vorgängigen Verhandlungen über den Kauf der Liegenschaft versicherte der Beschuldigte der Zivil- und Strafklägerin mehrfach, dass das Kaufobjekt mängelfrei sei. Tatsächlich wies die Liegenschaft X-Strasse 9 in S. nach dem vom Beschuldigten geleiteten und überwachten Umbau jedoch gravierende Mängel auf, die durch eine nicht fachgerechte Ausführung der vom Beschuldigten überwachten Arbeiten entstanden waren: