Mit Kaufvertrag vom 17.03.2016 erwarb die Zivil- und Strafklägerin von der C., v.d. den Beschuldigten, die Liegenschaft X-Strasse 9 in S. (GB S., Grundstück Nr. 3401), wobei sie auch die bereits bestehenden vorerwähnten Mietverhältnisse übernahm. Der Beschuldigte fungierte im Zusammenhang mit diesem Verkauf als Verkäufer bzw. Vertreter der C.. Im Rahmen der vorgängigen Verhandlungen über den Kauf der Liegenschaft versicherte der Beschuldigte der Zivil- und Strafklägerin mehrfach, dass das Kaufobjekt mängelfrei sei.