Am 02.11.2015 fand eine erste, am 02.03.2016 eine zweite Bauabnahme durch die Gemeinde S. (Bauverwaltung) statt. Anwesend waren neben der Bauverwaltung, v.d. H., auch der Architekt, I., und der Beschuldigte als Vertreter der C. (Bauherrschaft). Es wurde sowohl am 02.11.201 als auch am 02.03.2016 ein Abnahmeprotokoll geführt, wobei beim Abnahmetermin am 02.11.2015 diverse Mängel und bauliche Abweichungen gegenüber den bewilligten Plänen festgestellt wurden. -3-