Der Beschuldigte vergab im Rahmen dieser Sanierung Arbeitsaufträge an die damalige E., suchte aber auch selber Handwerker aus und verhandelte mit diesen direkt, wie z.B. mit dem Gesellschafter und Geschäftsführer der F., G.. Der Beschuldigte war ca. alle zwei Wochen selbst auf der Baustelle anwesend und nahm teilweise auch selber die von den Handwerkern geleisteten Arbeiten ab.