2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG, Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 160.00, d.h. Fr. 8'000.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'100.00, ersatzweise 7 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. - 12 - 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'201.50 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 900.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.