4. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist gutzuheissen. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 18 VKD) sind somit vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte der Anklage entsprechend schuldig zu sprechen ist, sind ihm auch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'201.50 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 900.00) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).