Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungsbusse ist, ausgehend von einem als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 160.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77) auf 7 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 3.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 160.00, das heisst Fr. 8'000.00, Probezeit 2 Jahre und Verbindungsbusse von Fr. 1'100.00, ersatzweise 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe zu verurteilen.