Der Beschuldigte verfügt über ein monatliches Renteneinkommen von netto gerundet Fr. 6'230.00 (act. 3; Beilagen zur Berufungsverhandlung). Bei einem Pauschalabzug für die Krankenkasse und die Steuern von 20% ergibt sich abgerundet ein Tagessatz von Fr. 160.00. 3.5. Die Geldstrafe ist bedingt auszusprechen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und auch sonst liegen keine Umstände vor, welche auf eine eigentliche Schlechtprognose schliessen lassen könnten. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).