3.3. Relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind keine ersichtlich. Der 72-jährige Beschuldigte ist nicht vorbestraft und lebt in geordneten Verhältnissen, was jedoch den Normalfall darstellt und sich neutral auswirkt (BGE 136 IV 1). Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten erscheint durchschnittlich, zumal vorliegend nur eine bedingte Geldstrafe und nicht eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Die Täterkomponente ist insgesamt neutral zu berücksichtigen. - 10 -