Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Erscheinungsformen des Fahrens in fahrunfähigem Zustand von einem vergleichsweise noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zuzüglich einer Verbindungsbusse von Fr. 1'100.00 (siehe dazu unten) als in ihrer Summe angemessene Sanktion auszugehen.