Je leichter es aber für den Beschuldigten gewesen wäre, die ihm als Fahrzeuglenker obliegenden Sorgfaltspflichten einzuhalten bzw. am 21. April 2021 auf eine Fahrt zu verzichten, desto höher wiegt sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen). Leicht zu seinen Gunsten wirkt sich aus, dass der Beschuldigte im Übrigen gut auf seine Medikamenteneinstellungen geachtet hat und seine Fahrt im Rahmen eines Fahrdienstes erfolgt ist, mithin auf überwiegend altruistische Motive zurückzuführen ist.