zu haben (act. 10), zeigt, dass sich die unentgeltlich mitfahrenden Fahrgäste aufgrund der grundsätzlich begrüssenswerten freiwilligen Fahrdienste des Beschuldigten scheuten, festgestellte Hinweise auf eine eingeschränkte Fahrfähigkeit rechtzeitig zu melden. Umso schwerer wiegt der Umstand für den Beschuldigten, wenn er, der die entsprechenden Anzeichen jeweils ebenfalls bemerkt haben musste, diese Anzeichen missachtete. Je leichter es aber für den Beschuldigten gewesen wäre, die ihm als Fahrzeuglenker obliegenden Sorgfaltspflichten einzuhalten bzw. am 21. April 2021 auf eine Fahrt zu verzichten, desto höher wiegt sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen).