Der Beschuldigte musste sich bewusst sein, dass aufgrund seines Alters und seiner gesundheitlichen Lage beachtliche Risiken im Strassenverkehr vorlagen, weshalb sein Entscheid, weiterhin freiwillige unentgeltliche Fahrdienste für Dritte vornehmen zu können, unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände, unverantwortlich erscheint. Dass zumindest die Mitfahrerin C. erwähnte, sie sei bereits zwei Wochen vorher mit dem Beschuldigten gefahren und auch da sei er immer zu weit rechts gefahren (act. 10) und die Mitfahrerinnen gegenüber der Zeugin B. andeuteten, sich schon bei andern Fahrten mit dem Beschuldigten unsicher gefühlt