Entsprechend schwer wiegt die vom Beschuldigten in fahrunfähigem Zustand verursachte Gefährdung des geschützten Rechtsguts und damit einhergehend sein Verschulden. Der Beschuldigte musste sich bewusst sein, dass aufgrund seines Alters und seiner gesundheitlichen Lage beachtliche Risiken im Strassenverkehr vorlagen, weshalb sein Entscheid, weiterhin freiwillige unentgeltliche Fahrdienste für Dritte vornehmen zu können, unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände, unverantwortlich erscheint.