sowie einer Beschädigung von Sachwerten geführt. Es ist glücklichen Umständen zu verdanken, dass sich der Beschuldigte nur äusserst leicht und seine beiden Mitfahrerinnen sich gar nicht verletzt haben und auch keine anderen Verkehrsteilnehmer beeinträchtigt worden sind. Entsprechend schwer wiegt die vom Beschuldigten in fahrunfähigem Zustand verursachte Gefährdung des geschützten Rechtsguts und damit einhergehend sein Verschulden.