Der Beschuldigte hat aufgrund ignorierter Anzeichen von gesundheitlicher Indisponiertheit oder Übermüdung das Bewusstsein und damit jegliche Einflussmöglichkeit auf die weitere Fahrt seines Fahrzeuges verloren. In der Folge ist er von der Strasse abgekommen und in eine Verkehrstafel gefahren. Mithin hat seine Pflichtwidrigkeit nicht nur zu einer abstrakten Gefährdung der Verkehrssicherheit, sondern zu einer mit der Kollision einhergehenden konkreten Gefährdung von Leib und Leben der Mitfahrerinnen -9-