Beim Fahren in fahrunfähigem Zustand, einem abstrakten Gefährdungsdelikt, ist das geschützte Rechtsgut die Verkehrssicherheit. Mittelbar werden auch Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer geschützt sowie deren Eigentum (FAHRNI/ HEIMGART- NER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetzt, 2014, N. 6 zu Art. 91 SVG).