3.2. Der ordentliche Strafrahmen für das Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das Gericht bemisst die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens nach dem Verschulden. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Beim Fahren in fahrunfähigem Zustand, einem abstrakten Gefährdungsdelikt, ist das geschützte Rechtsgut die Verkehrssicherheit.