Seine Aussagen, vollkommen fahrfähig gewesen zu sein, die ihm die Vorinstanz als glaubhaft abnahm, muss als Schutzbehauptung und Verdrängung ersichtlicher Warnzeichen gewertet werden. Der Beschuldigte hätte im Bewusstsein seiner medizinischen Situation, seines Alters und seines knappen Schlafpensums in der Vornacht besondere Vorsicht an den Tag legen müssen. Bei kleinsten Anzeichen einer sich an- -8- bahnenden Fahrunfähigkeit hätte er seine Fahrt sofort unterbrechen müssen, was er nicht getan hat, was ihm als pflichtwidrige Sorgfaltswidrigkeit und damit Fahrlässigkeit in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen ist.