Vielmehr zeigen sie, dass objektive Hinweise darauf hindeuten, dass der Beschuldigte bereits unmittelbar vor dem Unfall eine auffällige Fahrweise an den Tag legte, welche er selber als kommende Anzeichen einer möglichen kurzfristigen Fahrunfähigkeit hätte deuten müssen und entsprechende Vorsichtsmassnahmen hätte nutzen müssen. Seine Aussagen, vollkommen fahrfähig gewesen zu sein, die ihm die Vorinstanz als glaubhaft abnahm, muss als Schutzbehauptung und Verdrängung ersichtlicher Warnzeichen gewertet werden.