Diese schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der Zeugin B. können entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht ignoriert und auch nicht zugunsten des Beschuldigten gewertet werden. Vielmehr zeigen sie, dass objektive Hinweise darauf hindeuten, dass der Beschuldigte bereits unmittelbar vor dem Unfall eine auffällige Fahrweise an den Tag legte, welche er selber als kommende Anzeichen einer möglichen kurzfristigen Fahrunfähigkeit hätte deuten müssen und entsprechende Vorsichtsmassnahmen hätte nutzen müssen.