Zwar ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich der Beschuldigte dieser Risiken sehr wohl bewusst war und auch die notwendigen und üblichen Vorsichtsmassnahmen ergriffen hat. Gleichwohl ist ihm das Wissen, auch kurzfristig in eine Phase der Fahrunfähigkeit fallen zu können, so dass er anlässlich des ihm vorgeworfenen Unfalls die Anzeichen einer ausserordentlichen Situation pflichtwidrig ignorierte, vorzuwerfen: