Insgesamt ist damit festzustellen, dass der Beschuldigte in der Nacht vor dem Unfall nicht nur für sein Alter ausserordentlich wenig geschlafen hatte, sondern er durch seine medizinischen Probleme und die eingenommenen Medikamente erhebliche Risiken hatte, entweder einzuschlafen oder dann aufgrund einer Unter- oder Überzuckerung kurzfristig mit einem Aussetzer das Bewusstsein zu verlieren und damit in einen fahrunfähigen Zustand zu geraten. Zwar ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich der Beschuldigte dieser Risiken sehr wohl bewusst war und auch die notwendigen und üblichen Vorsichtsmassnahmen ergriffen hat.