und beherrschen könne», weshalb man wie «besoffen» wirke und man gut darauf achten müsse. Diese Ausführungen bestätigte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5 und 7). Er selber habe das noch nie gehabt, führte in der Folge aber an, «man sage aber, dass derjenige, der es habe, es immer zu spät bemerke» (act. 36). Unmittelbar nach dem Unfall habe er den Blutzucker nicht messen und auch nichts essen können, er habe erst Zuhause nach dem Unfall wieder etwas essen können.