Zwar ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aufgrund der Angaben des Beschuldigten und aufgrund der medizinischen Berichte keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er die entsprechenden Medikamente nicht korrekt und pflichtgemäss eingenommen hätte. Gleichwohl ist festzustellen, dass die vom Beschuldigten eingenommen Medikamente gegen Bluthochdruck (Ramipril) und Diabetes (Medfin) zusammen und im Falle des Mittels Ramipril sogar allein bereits die Konzentrationsfähigkeit und das Reaktionsvermögen und damit die Fähigkeit zur aktiven Teilnahme am Strassenverkehr beeinträchtigen können (siehe compendium.ch).