Im Rahmen der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zudem aus, dass er noch mehr Medikamente einnehmen müsse, er diese aber ohne seine Medikamentenliste nicht benennen könne, da es relativ viele Medikamente seien (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4). Zwar ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aufgrund der Angaben des Beschuldigten und aufgrund der medizinischen Berichte keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er die entsprechenden Medikamente nicht korrekt und pflichtgemäss eingenommen hätte.