Es kann offen gelassen werden, ob der Sekundenschlaf und somit der fahrunfähige Zustand des Beschuldigten auf die Übermüdung, die eingenommenen Medikamente oder eine Kombination hiervon zurückzuführen ist. Fest steht, dass es Anzeichen für die Fahrunfähigkeit des Beschuldigten gegeben hat. So ist der Zeugin B. schon vor dem Unfall insbesondere mehrmals aufgefallen, dass das rote Auto des Beschuldigten vor dem Vorfall immer wieder an den rechten Rand gefahren sei (act. 10 und 76). Damit ist erstellt, dass sich der Beschuldigte im Zeitpunkt des Abkommens von der Fahrbahn in einem nicht fahrfähigen und damit fahrunfähigen Zustand im Sinne von Art. 31 Abs. 2 SVG befunden hat.