Es liegt in der Natur der Sache, dass eine Übermüdung oder auch ein anderer kurzer Aussetzer als Unfallursache keinem direkten Beweis zugänglich ist, da es sich dabei um einen inneren Zustand, mithin eine innere Tatsache handelt. Indizien für eine Übermüdung können eine auffällige, ruppige und unerklärlich unausgeglichene Fahrweise oder ein unerklärlicher Unfall ohne Anhaltspunkte auf Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss sein (ROTH, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 26 zu Art. 31 SVG).