2.2. Der objektive Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG ist erfüllt, wenn sich der Führer des Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand befindet. Als fahrunfähig gilt gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG, wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, das Fahrzeug ständig zu beherrschen. Zu den anderen Gründen zählt gemäss Art. 2 Abs. 1 VRV auch die Übermüdung.