Er sei dann aber plötzlich «weg» gewesen, weshalb er sich nicht an die Kollision erinnern könne. Gestützt darauf sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass die Kollision die Folge einer Unter- oder Überzuckerung des Beschuldigten gewesen sei. Die Vorinstanz verneinte sodann auch den subjektiven Tatbestand, der Beschuldigte habe sich fahrfähig gefühlt und bezüglich seiner Diabeteser- -4-