Eine Ablenkung hätte eine Mitfahrerin des Beschuldigten verneint und sie hätte auch keinen Sekundenschlaf feststellen können. Eine Übermüdung sei damit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, weshalb der objektive Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand aufgrund Übermüdung nicht erfüllt sei. Bezüglich der Diabeteserkrankung habe der Beschuldigte dargelegt, dass seine Erkrankung medikamentös gut eingestellt sei und er die Medikamente regelmässig nehme.