2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten von Schuld und Strafe freigesprochen. Zur Begründung hat sie in ihrem Entscheid ausgeführt, für die Annahme der Fahrunfähigkeit genüge bereits eine merkliche Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit, die zu beweisen sei. Der Beschuldigte habe nach seinen Aussagen in der Nacht vorher genügend geschlafen und sei nicht übermüdet gewesen. Er sei weder vor Fahrantritt noch während der Fahrt müde gewesen und auch nicht eingeschlafen. Eine Ablenkung hätte eine Mitfahrerin des Beschuldigten verneint und sie hätte auch keinen Sekundenschlaf feststellen können.