1. Die Staatsanwaltschaft hat mit Berufung beantragt, der Beschuldigte sei gemäss Anklage des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu verurteilen und mit 30 Tagessätzen Geldstrafe und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'100.00 zu bestrafen. Das freisprechende Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg ist damit vollständig zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).