1.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg sprach den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 4. Juni 2021 des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 150.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'100.00, ersatzweise 8 Tage Freiheitsstrafe. 1.3. Dagegen erhob der Beschuldigte Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest, erklärte diesen zur Anklageschrift und überwies die Akten mit Verfügung vom 28. Juli 2021 zwecks Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Laufenburg.