1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB; - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie einer Busse von Fr. 100.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. 2.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 3 Tagen (23. Oktober 2019 bis 25. Oktober 2019) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.