6.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Mit Blick darauf, dass mit dem vorliegenden Urteil der Beschuldigte gemäss angeklagtem Sachverhalt verurteilt wird, sind ihm die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'150.00 vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Diese Kosten bestehen aus einer Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 sowie der Anklagegebühr von Fr. 1'150.00. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).