6.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote, ergänzt um die Dauer der Berufungsverhandlung, jedoch auf einen Stundenansatz von Fr. 200.00 – statt wie geltend gemacht Fr. 220.00 – reduziert (§ 9 Abs. 3bis AnwT) mit rund Fr. 7'800.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).