Bei den beschlagnahmten Vermögenswerten in der Höhe von € 64'000.00 handelt es sich um Gelder, die aus deliktischer Herkunft stammen (vgl. oben). Der Bargeldbetrag von € 14'000.00 war zudem als Provision für die vom Beschuldigten geleisteten Transport- und Vermittlerdienste gedacht und ist folglich auch als Belohnung für die Geldwäscherei zu verstehen. Die Vermögenswerte im Betrag von € 64'000.00 sind einzuziehen. 6. 6.1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist gutzuheissen. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 18 VKD). - 20 -