5.4. 5.4.1. Die Vorinstanz hat von einer Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte von € 64'000.00 oder Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten abgesehen mit der Begründung, dass eine deliktische Herkunft des Bargeldes nicht nachgewiesen sei (vorinstanzliches Urteil E. 6.2). Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die Vermögenswerte aus einer Straftat erlangt worden und deshalb einzuziehen seien (Berufungsbegründung, S. 6 f.).