Beim beschlagnahmten und vom Beschuldigten mitgeführten Mobiltelefon BQ Aquaris X2 handelt es sich um ein offensichtlich für den Drogenhandel manipuliertes Mobiltelefon. Die Voraussetzungen für eine Einziehung sind deshalb erfüllt und das Gerät ist einzuziehen. Die Staatsanwaltschaft wird die sachgemässen Verfügungen zu treffen haben (§ 45 Abs. 2 EG StPO), worunter auch eine Überlassung an die Forensik ITK infrage kommen dürfte.