5.2. Die Vorinstanz hat von der Einziehung des beschlagnahmten Mobiltelefons BQ Aquaris X2 abgesehen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es sei nicht erstellt, dass dieses zur Begehung einer Vortat oder eines Geldwäschereidelikts gedient habe (vorinstanzliches Urteil E. 6.1.4). Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen vor, das Mobiltelefon sei manipuliert gewesen, weshalb die Rückgabe des Mobiltelefons die öffentliche Ordnung gefährden würde (Berufungsbegründung, S. 7). Der Beschuldigte erklärt sich einverstanden, das Eigentum am Mobiltelefon der Kantonspolizei Aargau, Forensik ITK, zu übertragen (Berufungsantwort, S. 2). - 19 -