Nach dem Gesagten ist die Freiheitsstrafe von 15 Monaten unbedingt auszusprechen. 4.6. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 3 Tagen (23. Oktober 2019 abends bis 25. Oktober 2019 vormittags; UA act. 15 ff.) ist dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). 4.7. Die von der Vorinstanz für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ausgesprochene Übertretungsbusse von Fr. 100.00 ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).