Insgesamt überwiegen die negativen deutlich, so dass sich die Täterkomponente leicht straferhöhend auswirkt. 4.4. Zusammenfassend erscheint dem Obergericht für die Geldwäscherei eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als dem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.