Der Beschuldigte geht von einer verkürzten Lebenserwartung aus, wobei ihm vor drei Jahren eine Lebenserwartung von fünf Jahren attestiert worden sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9). Auch wenn es der Beschuldigte unterlassen hat, seine Erkrankung durch einen Arzt zuhanden des Gerichts bestätigen zu lassen, und es ihm auch möglich war, von Spanien aus in die Schweiz zur Berufungsverhandlung zu reisen, rechtfertigt sein fortgeschrittenes Alter und seine Erkrankung bei einer Gesamtbetrachtung die Annahme einer leicht erhöhten Strafempfindlichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5 mit Hinweisen).