erhöhten Strafempfindlichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2012 vom 16. Juli 2013 E. 6.3). Zu beachten ist jedoch, dass er – zumindest eigenen Angaben zufolge – an einer schweren Herzinsuffizienz (GA act. 316; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4 und 9) leidet. Der Beschuldigte geht von einer verkürzten Lebenserwartung aus, wobei ihm vor drei Jahren eine Lebenserwartung von fünf Jahren attestiert worden sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9).