Der heute 75-järhige Beschuldigte lebt in stabilen persönlichen Verhältnissen in Spanien von seiner Rente und einer Vermittlertätigkeit (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3). Der Freiheitsentzug bewirkt für jede sozial integrierte Person eine Härte und führt insoweit zu keiner Strafminderung; eine erhöhte Strafempfindlichkeit lässt sich nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4 mit Hinweis auf die Urteile 6B_1416/2017 vom 29. November 2018 E. 1.4.4: 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 7.1.2; je mit Hinweisen).